Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Betriebsverfassungsgesetz
LR Nordrhein-Westfalen :
45
Verordnung
über die Zuständigkeit für die Verfolgung und
Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem
Betriebsverfassungsgesetz
Vom 12. Juli 1972 (Fn 1)
Auf Grund des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 481), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. März 1971 (BGBl. I S. 157), wird verordnet:
§ 1
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 121 des Betriebsverfassungsgesetzes vom 15. Januar 1972 (BGBl. I S. 13) wird den Regierungspräsidenten übertragen.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft (Fn 2).
Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Fn1
GV. NW. 1972 S. 238.
Fn2
GV. NW. ausgegeben am 2. August 1972.
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Quelle: recht.nrw.de.
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