Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Zuständigkeit für die überörtliche Prüfung der Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Die überörtliche Prüfung der Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe wird dem Gemeindeprüfungsamt des Regierungspräsidenten Düsseldorf übertragen.

§ 2

Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft . Der Innenministerdes Landes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.