Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Zuständigkeit des Landgerichts Essen für Angelegenheiten nach dem Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden vom 24. August 1953 (BGBl. I S. 1003)

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Angelegenheiten, für welche nach dem Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden oder nach § 18 a Abs. 2 Satz 1 des Vertragshilfegesetzes die Landgerichte ausschließlich zuständig sind, werden für den Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen dem Landgericht Essen zugewiesen.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 16. September 1953 in Kraft. Die Landesregierungdes Landes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.