Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Zuständigkeit der Studentenwerke - Anstalten des öffentlichen Rechts - im Lande Nordrhein-Westfalen

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Die Zuständigkeit gemäß § 1 Abs. 3 des Studentenwerksgesetzes wird für folgende Studentenwerke geändert: Zuständig ist 1. das Studentenwerk Aachen für die Technische Hochschule Aachen, die Fachhochschule Aachen und die Hochschule für Musik Köln, Abteilung Aachen, 2. das Studentenwerk Bielefeld für die Universität Bielefeld, die Fachhochschule Bielefeld, die Fachhochschule Lippe in Lemgo und die Hochschule für Musik Detmold (ohne die Abteilungen Dortmund und Münster), 3. das Studentenwerk Bochum für die Universität Bochum, die Fachhochschule Bochum und die Fachhochschule Gelsenkirchen, 4. das Studentenwerk Dortmund für die Universität Dortmund, die Fachhochschule Dortmund, die Hochschule für Musik Detmold, Abteilung Dortmund, die Fernuniversität - Gesamthochschule - in Hagen und die Märkische Fachhochschule in Iserlohn, 5. das Studentenwerk Duisburg für die Universität - Gesamthochschule - Duisburg und die Folkwang-Hochschule Essen, Abteilung Duisburg, 6. das Studentenwerk Düsseldorf für die Universität Düsseldorf, die Fachhochschule Düsseldorf, die Kunstakademie Düsseldorf, die Robert-Schumann-Hochschule Düsseldorf und die Fachhochschule Niederrhein in Krefeld, 7. das Studentenwerk Essen für die Universität - Gesamthochschule - Essen und die Folkwang-Hochschule Essen (ohne Abteilung Duisburg), 8. das Studentenwerk Köln für die Universität Köln, die Deutsche Sporthochschule Köln, die Fachhochschule Köln, die Fachhochschule für Bibliotheks- und Dokumentationswesen in Köln, die Hochschule für Musik Köln (ohne Abteilungen Aachen und Wuppertal) und die Kunsthochschule für Medien Köln, 9. das Studentenwerk Münster für die Universität Münster, die Fachhochschule Münster, die Kunstakademie Münster und die Hochschule für Musik Detmold, Abteilung Münster, 10. das Studentenwerk Wuppertal für die Universität - Gesamthochschule - Wuppertal und die Hochschule für Musik Köln, Abteilung Wuppertal.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Ministerfür Wissenschaft und Forschungdes Landes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.