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title: "Verordnung über die Zuständigkeit der Bezirksregierungen im Bereich der Ausgleichsverwaltung"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/nw/01012000-verordnung-ueber-die-zustaendigkeit-der-bezirksregierungen-im"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Nordrhein-Westfalen"
language: "de"
source: "https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/01012000-verordnung-ueber-die-zustaendigkeit-der-bezirksregierungen-im"
updated: "2026-05-15T12:29:53+00:00"
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# Verordnung über die Zuständigkeit der Bezirksregierungen im Bereich der Ausgleichsverwaltung

**Landesrecht Nordrhein-Westfalen**
*Ausfertigung:* 01.01.2000


### § 1

Für die Durchführung der Lastenausgleichsgesetzgebung ist als Außenstelle des Landesausgleichsamtes für alle Regierungsbezirke zuständig der

Regierungspräsident Münster.

### § 2

(1) Bei dem Regierungspräsidenten Münster als Außenstelle des Landesausgleichsamtes werden die Beschwerdeausschüsse für den Lastenausgleich nach § 310 des Lastenausgleichsgesetzes eingerichtet. Sie sind zuständig für den Bereich aller kreisfreien Städte und Kreise.

(2) Wahlkörperschaft gem. § 310 Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes für die Wahl der Beisitzer der Beschwerdeausschüsse für den Lastenausgleich ist der Landtag.

(3) Der Finanzminister bestimmt im Einvernehmen mit dem Innenminister die Anzahl der einzurichtenden Beschwerdeausschüsse.

### § 4

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1976 in Kraft.

Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Finanzminister

Der Innenminister

Fn1 GV. NW. 1976 S. 166. Fn2 § 3 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.

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— Verordnung über die Zuständigkeit der Bezirksregierungen im Bereich der Ausgleichsverwaltung
Amtliche Fassung: https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/01012000-verordnung-ueber-die-zustaendigkeit-der-bezirksregierungen-im
Quelle: recht.nrw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
