Verordnung über die zuständige Stelle für die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen nach dem Verpflichtungsgesetz im Geschäftsbereich der Polizei
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2000
Die Aufgaben nach § 1 Abs. 1 bis 3 des Verpflichtungsgesetzes obliegen den Behördenleitern/-innen oder von ihnen beauftragten Beamten/-innen des höheren Dienstes der Polizeibehörde, bei der die zu verpflichtende Person beschäftigt oder für die sie tätig ist.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Der Innenministerdes Landes Nordrhein-Westfalen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.