Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die zuständige Stelle für die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen nach dem Verpflichtungsgesetz im Geschäftsbereich des Justizministers

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Die Aufgaben nach § 1 Abs. 1 bis 3 des Verpflichtungsgesetzes obliegen: 1. den Rechtsanwaltskammern, den Notarkammern und den Notaren für die bei ihnen Beschäftigten, 2. bei Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern den Leitern der Gerichte und Staatsanwaltschaften jeweils für ihren Geschäftsbereich, 3. im übrigen den Leitern der Behörden und Einrichtungen jeweils für ihren Geschäftsbereich.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Der Justizministerdes Landes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.