Verordnung über die zuständige Behörde nach § 67 Abs. 2 der Gewerbeordnung
LR Nordrhein-Westfalen :
7101
Verordnung
über die zuständige Behörde
nach § 67 Abs. 2 der Gewerbeordnung
Vom 6. Mai 1977 (Fn 1)
Auf Grund des § 67 Abs. 2 Satz 2 der Gewerbeordnung in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach Titel IV der Gewerbeordnung vom 26. April 1977 (GV. NW. S. 170) (Fn 2) wird verordnet:
§ 1
Auf die örtlichen Ordnungsbehörden wird die Ermächtigung übertragen. durch Rechtsverordnung nach § 67 Abs. 2 Satz 1 zu bestimmen. daß bestimmte Waren des täglichen Bedarfs auf allen oder bestimmten Wochenmärkten feilgeboten werden dürfen.
§ 2 (Fn 3)
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Der Minister
für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr
des Landes Nordrhein-Westfalen
Fn1
GV. NW. 1977 S. 241.
Fn2
SGV. NW. 7101.
Fn3
§ 2 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.
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Quelle: recht.nrw.de.
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