Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die zuständige Behörde für Bundesstatistiken

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Zuständige Behörde für die Durchführung von Bundesstatistiken sowie für statistische Erhebungen, die durch Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften angeordnet sind (§§ 6, 11 und 15 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke [StatGes] vom 3. September 1953, BGBl. I S. 1314, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 1976, BGBl. I S. 3341), ist das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik, soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine andere Zuständigkeit bestimmt ist oder wird.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die Landesregierungdes Landes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.