Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Zusammenfassung von Geschmacksmusterstreitsachen, Kennzeichenstreitsachen und Urheberrechtsstreitsachen

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Geschmacksmusterstreitsachen, Kennzeichenstreitsachen und die Urheberrechtsstreitsachen, für die das Landgericht in erster Instanz oder in der Berufungsinstanz zuständig ist, werden zugewiesen 1. dem Landgericht Düsseldorffür den Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf, 2. dem Landgericht Bielefeldfür die Landgerichtsbezirke Bielefeld, Detmold, Münster und Paderborn, 3. dem Landgericht Bochumfür die Landgerichtsbezirke Arnsberg, Bochum, Dortmund, Essen, Hagen und Siegen, 4. dem Landgericht Kölnfür den Oberlandesgerichtsbezirk Köln.

§ 2

Urheberrechtsstreitsachen, die zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehören, werden zugewiesen 1. dem Amtsgericht Düsseldorffür den Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf,2. dem Amtsgericht Bielefeldfür die Landgerichtsbezirke Bielefeld, Detmold, Münster und Paderborn, 3. dem Amtsgericht Bochumfür die Landgerichtsbezirke Arnsberg, Bochum, Dortmund, Essen, Hagen und Siegen, 4. dem Amtsgericht Kölnfür den Oberlandesgerichtsbezirk Köln.

§ 3

(1) Für Wettbewerbsstreitsachen, die vor dem 31. Januar 1995 anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit. (2) Für Geschmacksmusterstreitsachen, Kennzeichenstreitsachen und Urheberrechtsstreitsachen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.

§ 4

Die Verordnung über die Zusammenfassung von Geschmacksmusterstreitsachen, Kennzeichenstreitsachen und Urheberrechtsstreitsachen vom 5. Januar 1995 (GV. NW. S. 38) wird aufgehoben.

§ 5

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft. Der Justizministerdes Landes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.