Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Zusammenfassung von Geschäften des Bereitschaftsdienstes bei den Amtsgerichten des Landes Nordrhein-Westfalen

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Die Geschäfte des Bereitschaftsdienstes an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen werden zugewiesen: 1. dem Amtsgericht Lüdenscheidfür die Amtsgerichtsbezirke Lüdenscheid und Meinerzhagen, 2. dem Amtsgericht Iserlohnfür die Amtsgerichtsbezirke Iserlohn und Plettenberg, 3. dem Amtsgericht Gummersbachfür die Amtsgerichtsbezirke Gummersbach und Wermelskirchen.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Justizministerdes Landes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.