Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Verkaufszeiten am 24. Dezember

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Als Öffnungszeit für den nach § 15 Satz 1 des Gesetzes über den Ladenschluß zugelassenen Verkauf am 24. Dezember wird der Zeitraum von 9 bis 12 Uhr festgesetzt.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Arbeits- und Sozialministerdes Landes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.