Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Preisbildung

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Die Befugnisse zur Preisbildung auf dem Gebiet der gemeindlichen Benutzungsgebühren und Beiträge und der Gebühren für konfessionelle Friedhöfe werden auf die Regierungspräsidenten übertragen. Ausgenommen von der Übertragung sind die Befugnisse zur Preisbildung von Gebühren und Entgelten der Versorgungs- und Verkehrsbetriebe sowie der Hafen- und Hafenbahnbetriebe.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. April 1955 in Kraft. Der Minister für Wirtschaft und Verkehrdes Landes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.