BrSchVO · Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Organisation und die Durchführung der Brandschau (Brandschauverordnung - BrSchVO-)

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

(1) Die Brandschau ist in den Gebäuden und Einrichtungen nach § 23 Abs. 2 FSHG in der Regel in Zeitabständen von längstens fünf Jahren einmal durchzuführen. Wird die Beseitigung von Mängeln angeordnet, soll nach Ablauf einer angemessenen Frist eine Nachschau durchgeführt werden. (2) Soweit in den Verordnungen über Gebäude und Räume besonderer Art oder Nutzung nach der Landesbauordnung Vorschriften über wiederkehrende Prüfungen durch die unteren Bauaufsichtsbehörden festgelegt sind, soll die Brandschau gleichzeitig mit diesen Prüfungen durchgeführt werden. (3) Zu der Brandschau ist der Eigentümer oder Besitzer der Gebäude oder Einrichtungen nach Möglichkeit hinzuzuziehen; auf Grundstücken, die von öffentlichen Verwaltungen benutzt werden, ist die Brandschau im Benehmen mit dem Dienststellenleiter durchzuführen.

§ 2

(1) Bei Gebäuden und Einrichtungen, bei denen die Brandschau nicht durch hauptamtliche Kräfte nach § 23 Abs. 1 Satz 2 FSHG vorgenommen wird, wird die Brandschau durch Brandschaukommissionen oder von Brandschutztechnikern durchgeführt. (2) Einer Brandschaukommission sollen in der Regel angehören: 1. Der Gemeindedirektor oder ein von ihm bestimmter Beamter oder Angestellter der Gemeinde als Vorsitzender, 2. der Leiter der örtlichen Feuerwehr, 3. der Bezirksschornsteinfegermeister, 4. ein vom Gemeindedirektor zu berufender elektrotechnischer Sachverständiger. (3) Brandschutztechniker müssen die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Kenntnisse im vorbeugenden Brandschutz sowie Erfahrungen in der Führung von selbständigen taktischen Einheiten der Feuerwehr besitzen. (4) Unterliegen der Brandschau Anlagen oder Einrichtungen, zu deren Beurteilung technische Sonderkenntnisse erforderlich sind, kann die Überprüfung dieser Anlagen oder Einrichtungen einem Sachverständigen (z. B. für Lüftungstechnik, Elektrotechnik) übertragen werden.

§ 3

(1) Die Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft zur Prüfung der elektrischen Anlagen in landwirtschaftlichen Betrieben in Nordrhein-Westfalen e. V. (ARBEG-NW) nach der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Energiewirtschaftsgesetzes vom 31. August 1937 (RGBl. I S. 918), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. April 1975 (BGBl. I S. 967), bei der Prüfung der elektrischen Energieanlagen und Energieverbrauchsgeräte in landwirtschaftlichen Betrieben bleiben unberührt. (2) In Betrieben mit Werkfeuerwehr, die über geeignete Kräfte nach § 23 Abs. 1 FSHG verfügen, kann sich die amtliche Brandschau auf Stichproben beschränken. (3) Vor der Brandschau in Betrieben, die der Gewerbeaufsicht unterliegen, ist das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt zu benachrichtigen und auf sein Verlangen an der Brandschau zu beteiligen.

§ 4

Diese Verordnung tritt am 1. August 1984 in Kraft. Die Landesregierungdes Landes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.