Verordnung über die örtliche Zuständigkeit der Amtsgerichte in Verfahren nach dem Transsexuellengesetz
LR Nordrhein-Westfalen :
301
Verordnung
über die örtliche Zuständigkeit
der Amtsgerichte in Verfahren
nach dem Transsexuellengesetz
Vom 5. November 1980 (Fn 1)
Aufgrund des § 2 Abs. 1 Satz 4 und des § 9 Abs. 3 Satz 1 des Transsexuellengesetzes (TSG) vom 10. September 1980 (BGBl. I S. 1654) in Verbindung mit der Verordnung über die Ermächtigung des Justizministers zum Erlaß von Rechtsverordnungen über die örtliche Zuständigkeit der Amtsgerichte in Verfahren nach dem Transsexuellengesetz vom 10. Oktober 1980 (GV. NW. S. 889) (Fn 2) wird verordnet:
§ 1
Die Verfahren nach dem Transsexuellengesetz werden zugewiesen:
1. dem Amtsgericht Düsseldorf
für den Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf,
2. dem Amtsgericht Dortmund
für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm,
3. dem Amtsgericht Köln
für den Oberlandesgerichtsbezirk Köln.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1981 in Kraft.
Der Justizminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Fn1
GV. NW. 1980 S. 1025.
Fn2
SGV. NW. 301.
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Quelle: recht.nrw.de.
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