Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Gründungsbehörde für den gemeinsamen Abwasserverband der Gemeinden Eiserfeld, Gosenbach, Niederschelden, Mudersbach und Brachbach

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Der Oberkreisdirektor des Landkreises Siegen wird zur Gründungsbehörde für den gemeinsamen Abwasserverband der Gemeinden Eiserfeld, Gosenbach, Niederschelden, Mudersbach und Brachbach bestimmt.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1960 in Kraft. Der Ministerfür Ernährung, Landwirtschaft und Forstendes Landes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.