Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Gewährung einer Dienstaufwandsentschädigung an die Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammern im Lande Nordrhein-Westfalen

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

(1) Dem Hauptgeschäftsführer einer Handwerkskammer und seinem ständigen Vertreter kann nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 des Landesbesoldungsgesetzes eine Aufwandsentschädigung gewährt werden. Die Aufwandsentschädigung für den Hauptgeschäftsführer darf entsprechend seiner besoldungsrechtlichen Einstufung in Besoldungsgruppe B 3/B 4 150,- DM in Besoldungsgruppe B 4/B 5 225,- DM in Besoldungsgruppe B 6/B 7 250,- DM nicht übersteigen. Die Aufwandsentschädigung für den ständigen Vertreter darf 50 vom Hundert dieser Sätze nicht übersteigen. (2) Die Aufwandsentschädigung entfällt a) bei einem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte oder bei vorläufiger Dienstenthebung mit Ablauf des Monats, in dem dem Hauptgeschäftsführer (ständigen Vertreter des Hauptgeschäftsführers) die Entscheidung mitgeteilt wird, b) bei vorübergehender Nichtausübung der Dienstgeschäfte, soweit dies nicht durch Rechtsvorschrift oder nach Buchstabe a ausgeschlossen ist, mit Ablauf des dritten Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Dienstgeschäfte erstmals nicht ausgeübt wurden. (3) Beamten, denen vertretungsweise die Verwaltung eines mit einer Aufwandsentschädigung ausgestatteten Amtes übertragen wird, kann eine Aufwandsentschädigung gewährt werden, wenn und soweit sie dem bisherigen Amtsinhaber bzw. dem Vertretenen nicht gewährt wird. Sie wird aus dem vertretungsweise wahrgenommenen Amt nur zur Hälfte gewährt, wenn der Vertreter ein mit einer Aufwandsentschädigung ausgestattetes Amt bekleidet und dies gleichzeitig weiterführt.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1989 in Kraft. Der Ministerfür Wirtschaft, Mittelstand und Technologiedes Landes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.