Verordnung über die Gebührensätze nach dem Hochschulbibliotheksgebührengesetz - Hochschulbibliotheksgebührenordnung (HBGO) -
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2000
Die Sätze für die Gebühren nach § 2 Abs. 1 des Hochschulbibliotheksgebührengesetzes bestimmen sich nach der Anlage zu dieser Verordnung. (Anlage)
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft. Der Ministerfür Wissenschaft und Forschungdes Landes Nordrhein-Westfalen Anlage Tarif-stelle Gegenstand Gebühr 1. Erteilung von schriftlichen bibliographischen oder entsprechenden Auskünften sowie Anfertigung von Auszügen aus Büchern a) für jede aufgewandte Arbeitsstunde 60 DM b) Mindestgebühr 20 DM 2. Überschreitung der Leihfrist a) bis zu 10 Tagen für jedes Buch 2 DM b) bis zu 20 Tagen für jedes Buch 5 DM c) bis zu 30 Tagen für jedes Buch 10 DM d) bis zu 40 Tagen für jedes Buch 20 DM 3. Ausstellung einer Zweitschrift eines Benutzerausweises 10 DM 4. Verwaltungsaufwand aus Anlaß einer Ersatzleistung nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Hochschulbibliotheksgebührengesetzes 30 DM
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.