Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Gebühren für die Ermittlung von Ansteckungsquellen bei Geschlechtskrankheiten

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Die nach § 26 des Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten vom 23. Juli 1953 (BGBl. I S. 700), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), an den Arzt zu zahlende Gebühr für die Nachforschung nach der Ansteckungsquelle wird auf 8,- DM je Fall festgesetzt.

§ 2

Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Der Ministerfür Arbeit, Gesundheit und Sozialesdes Landes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.