Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Gebühr für die Hinterlegung von Wertpapier-Verkaufsprospekten

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

(1) Die Hinterlegung von Verkaufsprospekten nach § 8 des Wertpapier-Verkaufsprospektgesetzes ist gebührenpflichtig. (2) Die Gebühr beträgt bei einem Gesamtausgabepreis der Wertpapiere von bis zu 5 Millionen DM 650,- DM bis zu 50 Millionen DM 1 000,- DM über 50 Millionen DM 1 500,- DM (3) Gebührenschuldner ist der Anbieter nach § 1 des Wertpapier-Verkaufsprospektegesetzes. Gebührengläubigerin ist die Rheinisch-Westfälische Börse zu Düsseldorf.

§ 2

Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Finanzministerdes Landes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.