Verordnung über die Führung der Geschäfte der Feuerwehr-Unfallkassen im Lande Nordrhein-Westfalen und der Eigenunfallversicherungen der Städte Dortmund, Düsseldorf, Essen und Köln
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2000
Der Geschäftsführer und sein Stellvertreter werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Vertreterversammlung gewählt.
Die Wahl des Geschäftsführers und seines Stellvertreters hat der Vorstand der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
Die Vertreterversammlung kann den Vorstand ermächtigen, abweichend von § 1 mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde die Führung der Geschäfte und die Bestellung des Geschäftsführers mit der zuständigen Provinzial-Feuerversicherung vertraglich zu vereinbaren. 2. AbschnittEigenunfallversicherungen der Städte Dortmund,Düsseldorf, Essen und Köln
Der Geschäftsführer und, falls erforderlich, sein Stellvertreter werden durch den Oberstadtdirektor bestellt. Soll ein Geschäftsführer oder sein Stellvertreter, der bisher bei der Stadt nicht im Beamtenverhältnis tätig war, als Beamter beschäftigt werden, so tritt an die Stelle des Oberstadtdirektors der Rat. Die Bestellung des Geschäftsführers und seines Stellvertreters bedarf der Zustimmung des Vorstandes.
Die Bestellung des Geschäftsführers und seines Stellvertreters hat der Vorstand der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. 3. AbschnittÜberleitungs- und Schlußvorschriften
Für die nach den bisherigen Vorschriften gewählten oder bestellten Geschäftsführungen gilt Artikel II § 16 Sozialgesetzbuch (SGB) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - vom 23. Dezember 1976 (BGBl. IS. 3845) entsprechend.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft Der Ministerfür Arbeit, Gesundheit und Sozialesdes Landes Nordrhein-Westfalen Der Innenministerdes Landes Nordrhein-Westfalen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.