Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen im Geschäftsbereich des Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Zuständige Stellen für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 bis 3 des Verpflichtungsgesetzes sind 1. die Gerichte, Behörden und Einrichtungen meines Geschäftsbereichs, 2. die Regierungspräsidenten, 3. die meiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts jeweils für die zu verpflichtenden Personen, die bei ihnen beschäftigt oder für sie tätig sind, 4. die Unternehmen oder Zusammenschlüsse, die für eine der in Nr. 1 und 2 genannten Stellen Gutachten erstatten, jeweils für die damit befaßten Mitarbeiter.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Ministerfür Arbeit, Gesundheit und Sozialesdes Landes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.