Verordnung über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen im Geschäftsbereich des Finanzministers des Landes Nordrhein-Westfalen, bei der Westdeutschen Landesbank Girozentrale, bei der Treuarbeit Aktiengesellschaft, Zweigniederlassung Düsseldorf, und bei der Handelsüberwachungsstelle der Rheinisch-Westfälischen Börse zu Düsseldorf
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2000
Für die Verpflichtung nichtbeamteter Personen nach dem Verpflichtungsgesetz sind die Behörden und Einrichtungen meines Geschäftsbereichs sowie die Außenstellen der Oberfinanzdirektionen jeweils für die zu verpflichtenden Personen zuständig, die bei ihnen beschäftigt oder für sie beratend oder in sonstiger Funktion tätig sind.
Für die Verpflichtung von Personen, die bei der Westdeutschen Landesbank Girozentrale beschäftigt oder für sie tätig sind oder die für sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen, ist die Westdeutsche Landesbank Girozentrale zuständig.
Für die Verpflichtung von Personen, die bei der Treuarbeit Aktiengesellschaft, Zweigniederlassung Düsseldorf, beschäftigt oder tätig sind, ist die Gesellschaft zuständig.
Für die Verpflichtung von Personen, die für die Handelsüberwachungsstelle der Rheinisch-Westfälischen Börse zu Düsseldorf tätig sind oder die für sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen, ist die Börse zuständig.
Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Die Verordnung wird erlassen a) zu § 1 vom Finanzminister auf Grund des § 1 Abs. 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), geändert durch Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942), in Verbindung mit § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Verpflichtungsgesetz vom 28. Januar 1975 (GV. NW. S. 158) b) zu § 2 vom Finanzminister im Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr auf Grund der unter a) bezeichneten Vorschriften in Verbindung mit § 40 des Sparkassengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 1970 (GV. NW. S. 604), geändert durch Gesetz vom 8. April 1975 (GV. NW. S. 299). Der Finanzministerdes Landes Nordrhein-Westfalen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.