Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Festsetzung von Aufwandsvergütungen für Richter und Beamte im Geschäftsbereich des Justizministers

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

(1) Richter oder Beamte, die bei Justizbehörden an mehreren Orten gleichzeitig verwendet werden, erhalten für die Verwendung außerhalb des Ortes der Hauptbeschäftigung bzw. des Wohnortes anstelle der Reisekostenvergütung im Sinne von § 1 Abs. 2 Nrn. 3, 4 und 7 LRKG eine Aufwandsvergütung in Höhe der Trennungsentschädigung, die abgeordneten Richtern oder Beamten zusteht. Soweit erforderlich, ist der Ort der Hauptbeschäftigung zu bestimmen. (2) Besteht am Ort der weiteren Beschäftigung keine Gelegenheit, das Mittagessen in einer Behördenkantine einzunehmen, so erhalten Richter oder Beamte, wenn die Dienstreise mehr als acht Stunden dauert, eine Aufwandsvergütung in Höhe von zwei Zehnteln des Satzes des Tagegeldes nach § 7 Abs. 1 LRKG.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1999 in Kraft. Der Justizministerdes Landes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.