Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Festlegung des Kostensatzes je Personen-Kilometer nach § 6a Abs. 2 Satz 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (Kostensatzverordnung Allgemeines Eisenbahngesetz - AEKostenV -)

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Als durchschnittliche verkehrsspezifische Kosten werden für den Eisenbahnverkehr der nichtbundeseigenen Eisenbahnen folgende Kostensätze je Personen-Kilometer festgesetzt: ab 1. Januar 1990 37,0 Pf ab 1. Januar 1991 39,3 Pf

§ 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1990 in Kraft. Die LandesregierungNordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.