Verordnung über die Festlegung des Kostensatzes je Personen-Kilometer nach § 6a Abs. 2 Satz 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (Kostensatzverordnung Allgemeines Eisenbahngesetz - AEKostenV -)
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2000
Als durchschnittliche verkehrsspezifische Kosten werden für den Eisenbahnverkehr der nichtbundeseigenen Eisenbahnen folgende Kostensätze je Personen-Kilometer festgesetzt: ab 1. Januar 1990 37,0 Pf ab 1. Januar 1991 39,3 Pf
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1990 in Kraft. Die LandesregierungNordrhein-Westfalen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.