Verordnung über die Erweiterung des Anwendungsbereichs des Bergarbeiterwohnungsbaugesetzes
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2000
Wird der Bau von Wohnungen für Arbeitnehmer des Kohlenbergbaues mit öffentlichen Mitteln im Sinne des § 3 Abs. 1 des Ersten Wohnungsbaugesetzes oder des § 6 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes gefördert und werden Mittel des Treuhandvermögens neben diesen Mitteln nicht gewährt, so sind bei diesen Wohnungen die Vorschriften der §§ 3 bis 6, 7 a und 9 BergArbWoBauG entsprechend anzuwenden.
Werden öffentliche Mittel für den Bau von Wohnungen für Arbeitnehmer des Kohlenbergbaues unter der Auflage bewilligt, daß die Wohnungen an bestimmte Personen oder Angehörige eines bestimmten Personenkreises überlassen werden dürfen, so wird die Regelung des § 1 auf solche Wohnungsberechtigte im Kohlenbergbau (§ 4 BergArbWoBauG) beschränkt, die zu dem bestimmten Personenkreis gehören. Sie wird auf Personen ausgedehnt, die den mit der Bewilligung verbundenen Auflagen entsprechen, wenn diese Personen künftig als Arbeitnehmer im Kohlenbergbau beschäftigt werden sollen.
Auf die gemäß §§ 1 und 2 geförderten Wohnungen sind die Vorschriften des § 24 des Ersten Wohnungsbaugesetzes und § 53 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes nicht anzuwenden.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.. Die Landesregierungdes Landes Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Ministerfür Landes- und Stadtentwicklung
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.