Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Errichtung eines Geologischen Landesamtes Nordrhein-Westfalen

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

(1) Zur geologischen Durchforschung des Landesgebietes wird ein Geologisches Landesamt als Landesoberbehörde mit dem Sitz in Krefeld errichtet. Es führt die Bezeichnung ,,Geologisches Landesamt Nordrhein-Westfalen" und untersteht dem Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr. (2) Das Geologische Landesamt Nordrhein-Westfalen ist geologische Landesanstalt im Sinne des Gesetzes über die Durchforschung des Reichsgebietes nach nutzbaren Lagerstätten (Lagerstättengesetz) vom 4. Dezember 1934 (RGBl. I S. 1223).

§ 2

Das Geologische Landesamt Nordrhein-Westfalen hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Geologische Erforschung des Landes, insbesondere auf dem Gebiete der Lagerstättenkunde, Hydrogeologie, Ingenieurgeologie, Bodenkunde und Geophysik sowie die Auswertung der Forschungsergebnisse; b) Herstellung von Karten auf den unter a) genannten Gebieten; c) fachliche Beratung und Erstattung von Gutachten; d) Anlegung von Archiven, insbesondere einer Sammelstelle der Bohrergebnisse; e) Veröffentlichungen aus dem Aufgabenbereich des Amtes.

§ 3

Die Verordnung tritt am 1. April 1957 in Kraft. Die Landesregierungdes Landes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.