Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Errichtung einer Zweigstelle des Amtsgerichts Lünen in Werne

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

In Werne wird eine Zweigstelle des Amtsgerichts Lünen errichtet.Die Zweigstelle führt die Bezeichnung ,,Amtsgericht Lünen, Zweigstelle Werne".

§ 2

In der Zweigstelle werden bearbeitet: 1. alle Schöffengerichtssachen, Jugendschöffengerichtssachen, Jugendschöffengerichtshaftsachen und Jugendrichterhaftsachen, für die das Amtsgericht Lünen zuständig ist. 2. mit Ausnahme der Familiensachen und der Bußgeldsachen auch die übrigen zur Zuständigkeit des Amtsgerichts Lünen gehörenden Angelegenheiten, soweit a) es sich um Verfahren handelt, die bis zum 31. Dezember 1979 bei dem Amtsgericht Werne anhängig geworden sind, b) sich die Zuständigkeit des Amtsgerichts Lünen aus einem früher bei dem Amtsgericht Werne anhangig gewesenen Verfahren ergibt oder c) der für die Zuständigkeit des Amtsgerichts Lünen maßgebende Anknüpfungspunkt im Gebiet der Städte Selm und Werne liegt.

§ 3

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1980 in Kraft. Der Justizministerdes Landes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.