Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Ermächtigung des Ministeriums für Inneres und Justiz zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 8 Abs. 4 des Gesetzes zur Umstellung von Schuldverschreibungen auf Euro

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Die Ermächtigung der Landesregierung, durch Rechtsverordnung die Entscheidungen über Anfechtungsklagen für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem Landgericht zuzuweisen, wird auf das Ministerium für Inneres und Justiz übertragen

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die LandesregierungNordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Ministerfür Inneres und Justiz

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.