Verordnung über die Ermächtigung des Justizministers zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 23 c des Gerichtsverfassungsgesetzes
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2000
Die der Landesregierung in § 23 c Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes erteilte Ermächtigung, durch Rechtsverordnung einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte die Familiensachen sowie ganz oder teilweise die Vormundschaftssachen zuzuweisen, wird auf den Justizminister übertragen.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Die Landesregierungdes Landes Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Justizminister
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.