Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Ermächtigung des Justizministers zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 15 Abs. 2 des Geschmacksmustergesetzes

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Die Ermächtigung der Landesregierung, durch Rechtsverordnung die Geschmacksmusterstreitsachen für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen, wird auf den Justizminister übertragen.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die Landesregierungdes Landes Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Justizminister

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.