Verordnung über die Ermächtigung des Justizministers zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 74 c des Gerichtsverfassungsgesetzes
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2000
Die in § 74 c Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes enthaltene Ermächtigung durch Rechtsverordnung die zur Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammern gehörenden Strafsachen ganz oder teilweise einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen, wird auf den Justizminister übertragen.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Die Landesregierungdes Landes Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Justizminister
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.