Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Ermächtigung des Justizministers zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 74 c des Gerichtsverfassungsgesetzes

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Die in § 74 c Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes enthaltene Ermächtigung durch Rechtsverordnung die zur Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammern gehörenden Strafsachen ganz oder teilweise einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen, wird auf den Justizminister übertragen.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Die Landesregierungdes Landes Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Justizminister

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.