Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Ermächtigung des Justizministers zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 68 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Die in § 68 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten der Landesregierung erteilte Ermächtigung, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit des Amtsgerichts in Bußgeldverfahren abweichend von § 68 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zu bestimmen, wird auf den Justizminister übertragen.

§ 2

Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Fußnoten § 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Die Landesregierungdes Landes Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Justizminister

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.