Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Ermächtigung des Justizministers zum Erlaß von Rechtsverordnungen über die Bildung auswärtiger Strafkammern

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Die der Landesregierung auf Grund des § 78 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes erteilte Ermächtigung, durch Rechtsverordnung wegen großer Entfernung zu dem Sitz eines Landgerichts bei einem Amtsgericht für den Bezirk eines oder mehrerer Amtsgerichte eine Strafkammer zu bilden und ihr für diesen Bezirk mit Ausnahme der in § 74 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Verbrechen die gesamte Tätigkeit der Strafkammer des Landgerichts oder einen Teil dieser Tätigkeit zuzuweisen, wird auf den Justizminister übertragen.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Die Landesregierungdes Landes Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Justizminister

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.