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title: "Verordnung über die Ermächtigung des Justizministers zum Erlaß von Rechtsverordnungen über die örtliche Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte in Strafsachen und in Urheberrechtsstreitsachen"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/nw/01012000-verordnung-ueber-die-ermaechtigung-des-justizministers-zum-erlass-0"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Nordrhein-Westfalen"
language: "de"
source: "https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/01012000-verordnung-ueber-die-ermaechtigung-des-justizministers-zum-erlass-0"
updated: "2026-05-13T16:11:32+00:00"
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# Verordnung über die Ermächtigung des Justizministers zum Erlaß von Rechtsverordnungen über die örtliche Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte in Strafsachen und in Urheberrechtsstreitsachen

**Landesrecht Nordrhein-Westfalen**
*Ausfertigung:* 01.01.2000


### § 1

Die Ermächtigung der Landesregierung, durch Rechtsverordnung einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte die Strafsachen ganz oder teilweise sowie die Entscheidungen bestimmter Art in Strafsachen zuzuweisen, wird auf den Justizminister übertragen.

### § 2

Die Ermächtigung der Landesregierung, durch Rechtsverordnung a) Urheberrechtsstreitsachen, für die das Landgericht in erster Instanz oder in der Berufungsinstanz zuständig ist, für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen, b) Urheberrechtsstreitsachen, die zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehören, für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte einem von ihnen zuzuweisen, wird auf den Justizminister übertragen.

### § 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die Landesregierungdes Landes Nordrhein-WestfalenDer Ministerpräsident Für den JustizministerDer Kultusminister

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— Verordnung über die Ermächtigung des Justizministers zum Erlaß von Rechtsverordnungen über die örtliche Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte in Strafsachen und in Urheberrechtsstreitsachen
Amtliche Fassung: https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/01012000-verordnung-ueber-die-ermaechtigung-des-justizministers-zum-erlass-0
Quelle: recht.nrw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
