Verordnung über die Ermächtigung des Justizministeriums zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 8a Abs. 1 des Handelsgesetzbuches in Verbindung mit § 156 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und § 125 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2000
Die Ermächtigung der Landesregierung, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass und in welchem Umfang das Handelsregister und das Genossenschaftsregister sowie die zu seiner Führung erforderlichen Verzeichnisse in maschineller Form als automatisierte Datei geführt werden, wird auf das Justizministerium übertragen
Die Ermächtigung der Landesregierung, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die Daten des bei einem Amtsgericht in maschineller Form als automatisierte Datei geführten Handelsregister an andere Amtsgerichte übermittelt und auch dort zur Auskunft und zur Erteilung von Ausdrucken bereitgehalten werden, wird auf das Justizministerium übertragen.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die LandesregierungNordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Justizminister
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.