Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Ermächtigung des Justizministeriums zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 4 Abs. 3 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Die Ermächtigung der Landesregierung, durch Rechtsverordnung die gerichtlichen Verfahren bei Freiheitsentziehungen ganz oder teilweise einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuzuweisen, wird auf das Justizministerium übertragen.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die LandesregierungNordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Justizminister

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.