Verordnung über die Ermächtigung des Finanzministeriums zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach dem Börsengesetz
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2000
Die Ermächtigung der Landesregierung zum Erlaß einer Rechtsverordnung 1. gemäß § 3 a Abs. 3 Satz 1 Börsengesetz über die Wahl des Börsenrates, 2. gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Börsengesetz über die Vorschriften für einen Sanktionsausschuß, 3. gemäß § 30 Abs. 8 Satz 1 Börsengesetz über die Erhebung von Gebühren für die Tätigkeit der Kursmakler wird auf das Finanzministerium übertragen.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die Landesregierungdes Landes Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Finanzminister
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.