Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder der Forstausschüsse

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Für die Entschädigung der Mitglieder von Forstausschüssen gilt das Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder von Ausschüssen vom 13. Mai 1958 (GV. NRW. S. 193), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708),entsprechend.

§ 2

Soweit Mitgliedern der Forstausschüsse die Wahrnehmung der Mitgliedschaft als Teil ihres Hauptamtes übertragen ist oder übertragen werden kann, findet § 1 keine Anwendung.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. März 2005 außer Kraft. Der Ministerfür Ernährung Landwirtschaft und Forstendes Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.