Verordnung über die Entlastung der Gemeinden mit Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2000
Die Zahl der ausländischen Flüchtlinge, die aufgrund des § 3 Abs. 1 bis 4 FlüAG zugewiesen werden können, ist bei Gemeinden, auf deren Gebiet eine Zentrale Ausländerbehörde betrieben wird, um das Dreifache der Zahl der dafür zur Verfügung gestellten Unterbringungsplätze zu kürzen.
Die Zahl der ausländischen Flüchtlinge, die aufgrund des § 3 Abs. 1 bis 4 FlüAG zugewiesen werden können, ist bei Gemeinden, auf deren Gebiet eine Zentrale Unterbringungseinrichtung des Landes für Asylbewerber betrieben wird, um die Zahl der für diese Einrichtung zur Verfügung gestellten Unterbringungsplätze zu kürzen.
Um die Zahl der nach § 1 und § 2 nicht zugewiesenen Asylbewerber erhöht sich die Aufnahmequote der übrigen Gemeinden entsprechend deren Zuweisungsschlüssel.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Minister für Arbeit,Gesundheit und Sozialesdes Landes Nordrhein-Westfalen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.