Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Bildung gemeinsamer Vereinsregisterbezirke

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Die Vereinssachen werden zugewiesen 1. dem Amtsgericht Duisburgfür die Amtsgerichtsbezirke Duisburg, Duisburg-Hamborn und Duisburg-Ruhrort 2. entfallen 3. dem Amtsgericht Mönchengladbachfür die Amtsgerichtsbezirke Mönchengladbach und Mönchengladbach-Rheydt 4. 5. entfallen

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1963 in Kraft. Der Justizministerdes Landes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.