Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Bildung gemeinsamer Kartellgerichte

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, für die nach §§ 87 und 97 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen die Landgerichte ausschließlich zuständig sind, werden zugewiesen: 1. dem Landgericht Düsseldorffür den Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf 2. dem Landgericht Dortmundfür den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm 3. dem Landgericht Kölnfür den Oberlandesgerichtsbezirk Köln.

§ 2

Die Rechtssachen, für die nach § 54 Abs. 2 Satz 2, § 62 Abs. 4, §§ 82, 84, 85 und 97 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen die Oberlandesgerichte zuständig sind, sowie die Entscheidungen über die Berufung gegen Endurteile und die Beschwerde gegen sonstige Entscheidungen der nach den §§ 87, 89 und 97 zuständigen Landgerichte werden zugewiesen:dem Oberlandesgericht Düsseldorffür die Oberlandesgerichtsbezirke Düsseldorf, Hamm und Köln.

§ 3

(1) Für die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die sich aus § 97 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in Verbindung mit den Artikeln 85 und 86 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ergeben und die vor dem 15. November 1990 anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit. (2) Die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die sich aus § 97 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in Verbindung mit den Artikeln 53 und 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ergeben und die vor Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig geworden sind, gehen in der Lage, in der sie sich befinden, auf die nach §§ 1 und 2 zuständigen Gerichte über.

§ 4

Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Fußnoten § 4 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

§ 5

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die LandesregierungNordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Justizminister

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.