Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Bildung gemeinsamer Handelsregisterbezirke

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Die Führung des Handelsregisters wird übertragen: 1. 2. dem Amtsgericht Duisburgfür die Amtsgerichtsbezirke Duisburg, Duisburg-Hamborn und Duisburg-Ruhrort, 3. dem Amtsgericht Essenfür die Amtsgerichtsbezirke Essen, Essen-Borbeck und Essen-Steele, 4. dem Amtsgericht Mönchengladbachfür die Amtsgerichtsbezirke Mönchengladbach und Mönchengladbach-Rheydt.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1975 in Kraft. Der Justizministerdes Landes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.