VO · Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Bezeichnung der nach Abschluß eines Studiums an einer wissenschaftlichen Hochschule zu verleihenden Diplomgrade und die Zuordnung der Diplomgrade zu den Fachrichtungen und Studiengängen (Dipl.-VO-WissH)

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Die wissenschaftlichen Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen und die anerkannten wissenschaftlichen Hochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen können die folgenden Diplomgrade verleihen: 1. Diplom-AgraringenieurinDiplom-Agraringenieur(Dipl.-Agr.-Ing.) der Fachrichtung Agrarwissenschaft 2. Diplom-ArbeitswissenschaftlerinDiplom-Arbeitswissenschaftler(Dipl.-Arb.-Wiss.) der Fachrichtung Arbeitswissenschaft 3. Diplom-BiochemikerinDiplom-Biochemiker(Dipl.-Biochem.) der Fachrichtung Biochemie 4. Diplom-BiologinDiplom-Biologe(Dipl.-Biol.) der Fachrichtung Biologie 5. Diplom-ChemikerinDiplom-Chemiker(Dipl.-Chem.) der Fachrichtung Chemiealle chemischen Studiengänge, soweit nicht ingenieurwissenschaftlich oder technisch ausgerichtet 6. Diplom-DesignerinDiplom-Designer(Dipl.-Des.) der Fachrichtung Design 7. Diplom-GeographinDiplom-Geograph(Dipl.-Geogr.) der Fachrichtung Geographie 8. Diplom-GeologinDiplom-Geologe(Dipl.-Geol.) der Fachrichtung Geologie (und Paläontologie) 9. Diplom-GeophysikerinDiplom-Geophysiker(Dipl.-Geophys.) der Fachrichtung Geophysik 10. Diplom-GesundheitswissenschaftlerinDiplom-Gesundheitswissenschaftler(Dipl.-Ges.Wiss.) der Fachrichtung Gesundheitswissenschaftenalle Studiengänge mit Kombinationen medizinischer und naturwissenschaftlicher Fächer 11. Diplom-HandelslehrerinDiplom-Handelslehrer(Dipl.-Hdl.) der Fachrichtung Handelslehre/Wirtschaftspädagogik 12. Diplom-HeilpädagoginDiplom-Heilpädagoge(Dipl.-Heilpäd.) der Fachrichtung Heilpädagogikalle Studiengänge der Rehabilitation, Rehabilitationstechniken und -therapien 13. Diplom-InformatikerinDiplom-Informatiker(Dipl.-Inform.) der Fachrichtung Informatikalle Studiengänge der Informatik, Informationswissenschaften, Datenverarbeitung 14. Diplom-IngenieurinDiplom-Ingenieur(Dipl.-Ing.) der Fachrichtung Ingenieurwesenalle Studiengänge mit überwiegend ingenieurwissenschaftlichen und technischen Fächern 15. Diplom-JournalistinDiplom-Journalist(Dipl.-Journ.) der Fachrichtung Journalistik/Publizistik 16. Diplom-KauffrauDiplom-Kaufmann(Dipl.-Kff./Dipl.-Kfm) der Fachrichtung Betriebswirtschaft 17. Diplom-LandschaftsökologinDiplom-Landschaftsökologe(Dipl.-Landsch.-Ökol.) der Fachrichtung Landschaftsökologiealle Studiengänge des planerischen, geographischen, geologischen Umweltschutzes 18. Diplom-LogistikerinDiplom-Logistiker(Dipl.-Logist.) der Fachrichtung Logistikalle logistischen Studiengänge, auch mit dem Schwerpunkt in einer anderen Fachrichtung 19. Diplom-MathematikerinDiplom-Mathematiker(Dipl.-Math.) der Fachrichtung Mathematikalle Studiengänge der Mathematik einschließlich angewandter Mathematik mit dem Schwerpunkt in einer anderen Fachrichtung mit Ausnahme der Wirtschaftsmathematik 20. Diplom-MedienwirtinDiplom-Medienwirt(Dipl.-Medienw.) der Fachrichtung Medienalle medienwissenschaftlichen Studiengänge mit Ausnahme der Journalistik 21. Diplom-MetereologinDiplom-Metereologe(Dipl.-Met.) der Fachrichtung Metereologie 22. Diplom-MineraloginDiplom-Mineraloge(Dipl.-Min.) der Fachrichtung Mineralogie 23. Diplom-ÖkonominDiplom-Ökonom(Dipl.-Ök.) der Fachrichtung Ökonomiealle wirtschaftswissenschaftlichen Studiengänge mit im wesentlichen gleichgewichtigen Anteilen betriebs- und volkswirtschaftlicher Fächer oder sozialwissenschaftlicher Ausrichtung 24. Diplom-OekotrophologinDiplom-Oekotrophologe(Dipl.-Oekotroph.) der Fachrichtung Oekotrophologiealle Studiengänge der Ernährungs- und Hauswirtschaften ohne Lebensmittelchemie 25. DiplompädagoginDiplompädagoge(Dipl.-Päd.) der Fachrichtung Pädagogikalle pädagogischen/erziehungswissenschaftlichen Studiengänge unter Einschluß der Erwachsenenbildung und der außerschulischen sozialen Arbeit und Erziehung mit erziehungswissenschaftlichem Schwerpunkt, aber mit Ausnahme von Medien- und Heilpädagogik 26. Diplom-PhysikerinDiplom-Physiker(Dipl.-Phys.) der Fachrichtung Physikalle physikalischen Studiengänge, soweit nicht ingenieurwissenschaftlich oder technisch ausgerichtet 27. Diplom-PsychologinDiplom-Psychologe(Dipl.-Psych.) der Fachrichtung Psychologiealle psychologischen Studiengänge einschließlich angewandter Psychologie mit dem Schwerpunkt in einer anderen Fachrichtung 28. Diplom-RegionalwissenschaftlerinDiplom-Regionalwissenschaftler(Dipl.-Region.-Wiss.) der Fachrichtung Regionalwissenschaftenalle interdisziplinären regionalwissenschaftlichen Studiengänge 29. Diplom-SicherheitstechnologinDiplom-Sicherheitstechnologe(Dipl.-Sich.-Tech.) der Fachrichtung Sicherheitstechnikalle sicherheitstechnischen Studiengänge für Bewerber ohne ingenieurwissenschaftlichen Abschluß 30. Diplom-SozialwissenschaftlerinDiplom-Sozialwissenschaftler(Dipl.-Soz.-Wiss.) der Fachrichtung Sozialwissenschaftenalle Studiengänge der allgemeinen und angewandten Sozialwissenschaften einschließlich der außerschulischen sozialen Arbeit und Erziehung mit sozialwissenschaftlichem Schwerpunkt 31. Diplom-SportökonominDiplom-Sportökonom(Dipl.-Sportök.) der Fachrichtung Sportökonomiealle Studiengänge mit Kombinationen aus sportwissenschaftlichen und wirtschaftswissenschaftlichen Fächern einschließlich Sportpublizistik und Sportmanagement 32. Diplom-SportwissenschaftlerinDiplom-Sportwissenschaftler(Dipl.-Sportwiss.) der Fachrichtung Sportwissenschaftalle sportwissenschaftlichen Studiengänge mit Ausnahme der Sportökonomie 33. Diplom-StatistikerinDiplom-Statistiker(Dipl.-Stat.) der Fachrichtung Statistikalle Studiengänge der Statistik, Datenanalyse 34. Diplom-TechnologinDiplom-Technologe(Dipl.-Techn.) der Fachrichtung Technologiealle Studiengänge angewandter Verfahrenstechniken, soweit nicht ingenieurwissenschaftlich ausgerichtet 35. Diplom-TheologinDiplom-Theologe(Dipl.-Theol.) der Fachrichtung Theologie 36. Diplom-ÜbersetzerinDiplom-Übersetzer(Dipl.-Übers.) der Fachrichtung Übersetzenalle Studiengänge der Sprach- und Literaturübersetzung einschließlich angewandte Fremdsprachen in anderen Fachrichtungen 37. Diplom-UmweltwissenschaftlerinDiplom-Umweltwissenschaftler(Dipl.-Umweltwiss.) der Fachrichtung Umweltwissenschaften/Ökologiealle ökologischen Studiengänge mit Ausnahme des technischen und des planerischen, geographischen und geologischen Umweltschutzes 38. Diplom-VolkswirtinDiplom-Volkswirt(Dipl.-Volksw.) der Fachrichtung Volkswirtschaft In Studiengängen, die wirtschaftswissenschaftliche Inhalte mit Fächern einer mathematisch-naturwissenschaftlichen oder technischen Fachrichtung verbinden, können die Grade 39. Diplom-WirtschaftsbiologinDiplom-Wirtschaftsbiologe(Dipl.-Wirt.-Biol.) 40. Diplom-WirtschaftschemikerinDiplom-Wirtschaftschemiker(Dipl.-Wirt.-Chem.) 41. Diplom-WirtschaftsinformatikerinDiplom-Wirtschaftsinformatiker(Dipl.-Wirt.-Inf.) 42. Diplom-WirtschaftsgeologinDiplom-Wirtschaftsgeologe(Dipl.-Wirt.-Geol.) 43. Diplom-WirtschaftsgeographinDiplom-Wirtschaftsgeograph(Dipl.-Wirt.-Geogr.) 44. Diplom-WirtschaftsgeophysikerinDiplom-Wirtschaftsgeophysiker(Dipl.-Wirt.-Geophys.) 45. Diplom-WirtschaftsingenieurinDiplom-Wirtschaftsingenieur(Dipl.-Wirt.-Ing.) 46. Diplom-WirtschaftsmathematikerinDiplom-Wirtschaftsmathematiker(Dipl.-Wirt.-Math.) 47. Diplom-WirtschaftsmineraloginDiplom-Wirtschaftsmineraloge(Dipl.-Wirt.-Min.) 48. Diplom-WirtschaftsphysikerinDiplom-Wirtschaftsphysiker(Dipl.-Wirt.-Phys.) verliehen werden.

§ 2

Soweit § 1 keine ausdrückliche Festlegung trifft, bestimmt sich die Zuordnung der einzelnen Studiengänge zu den Fachrichtungen nach den das jeweilige Studium inhaltlich oder zeitlich dominierenden Fächern. Bei der Einführung neuer oder der Änderung bestehender Studiengänge wird sie im Rahmen der Genehmigung gemäß § 108 Abs. 2 Nr. 2 WissHG festgelegt.

§ 3

(1) Die Diplomurkunde enthält 1. die Bezeichnung der verleihenden Hochschule, 2. den Namen, das Geburtsdatum und den Geburtsort der Absolventin oder des Absolventen, 3. die Bestätigung des erfolgreichen Abschlusses der Prüfung mit dem Datum der letzten Prüfungsleistung, 4. die Bezeichnung des verliehenen Diplomgrades, bei Männern in männlicher, bei Frauen in weiblicher Form, 5. den Ort und das Datum der Ausstellung sowie die Unterschriften des Rektors oder des Dekans und des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. (2) Nach näherer Maßgabe der Prüfungsordnung kann die Diplomurkunde zusätzliche Angaben zum Studiengang und zur Studienrichtung (Schwerpunkte) enthalten. Bei internationalen Studiengängen, die zur Verleihung eines weiteren ausländischen Grades führen, sollen gemeinsame oder miteinander verbundene Graduiertenurkunden ausgestellt werden.

§ 4

(1) Die Verleihung von Diplomgraden mit einem von § 1 abweichenden Wortlaut bleibt unberührt, soweit die Bezeichnung in einer Diplomprüfungsordnung enthalten ist, die vor dem Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung genehmigt worden ist. (2) Frauen, denen zu einem früheren Zeitpunkt der Diplomgrad in männlicher Form verliehen worden ist, behalten ihren Grad in dieser Form. Sie können jedoch gegenüber der Hochschule erklären, daß sie ihren Diplomgrad künftig in der weiblichen Form führen wollen. In diesen Fällen erteilt die Hochschule unter Einziehung der alten Urkunde eine neue Urkunde.

§ 5

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Die Ministerinfür Wissenschaft und Forschungdes Landes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.