KunstH · Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Bezeichnung der nach Abschluß eines Kunsthochschulstudiengangs zu verleihenden Diplomgrade und die Zuordnung dieser Diplomgrade zu den Fachrichtungen und Studiengängen (Dipl.VO - KunstH)

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

(1) Diplomprüfungsordnungen von Kunsthochschulen können zum Abschluß eines künstlerischen Studiengangs die Verleihung folgender Diplomgrade vorsehen. a) in persönlicher Form Diplom-Bühnenbildnerin/Diplom-Bühnenbildner Diplom-Bühnendarstellerin/Diplom-Bühnendarsteller Diplom-Kirchenmusikerin/Diplom-Kirchenmusiker Diplom-Musikerin/Diplom-Musiker Diplom-Musikpädagogin/Diplom-Musikpädagoge Diplom-Sängerin/Diplom-Sänger Diplom-Tanzpädagogin/Diplom-Tanzpädagoge oder b) in unpersönlicher Form Diplom in Bühnenbild Diplom in Bühnendarstellung Diplom in Kirchenmusik Diplom in Musik Diplom in Musikpädagogik Diplom in Gesang Diplom in Tanzpädagogik Diplom in audiovisuellen Medien. (2) Bestimmt die Diplomprüfungsordnung die persönliche Form des Grades, so sind die Diplomgrade an Frauen in weiblicher, an Männer in männlicher Form zu verleihen.

§ 2

Die Diplomgrade nach § 1 Abs. 1 werden den Fachrichtungen und Studiengängen wie folgt zugeordnet: 1. Diplom-Bühnenbildner(in) Diplom in Bühnenbild der Fachrichtung Bühnenbild mit den Studiengängen BühnenbildKostümkunde 2. Diplom-Bühnendarsteller(in)Diplom in Bühnendarstellung der Fachrichtung Bühnendarstellung mit den Studiengängen BühnentanzMusicalPantomimeRegieSchauspiel 3. Diplom-Kirchenmusiker(in)Diplom in Kirchenmusik der Fachrichtung Kirchenmusik mit den Studiengängen Evangelische KirchenmusikKatholische Kirchenmusik 4. Diplom-Musiker(in)Diplom in Musik der Fachrichtung Musik mit den Studiengängen instrumentaler Art mit Ausnahme der Kirchenmusik, fernerKompositionDirigierenTonmeister 5. Diplom-Musikpädagoge(gin)Diplom in Musikpädagogik der Fachrichtung Musikpädagogik mit den Studiengängen Musikschullehrer und selbständiger Musiklehrer(alle Instrumente, Gesang, Rhythmik. Allgemeine Musikerziehung, Hörerziehung. Tonsatz) 6. Diplom-Sänger(in)Diplom in Gesang der Fachrichtung Gesang mit den Studiengängen KonzertgesangOperngesang(Opern-)ChorgesangOratoriengesang 7. Diplom-Tanzpädagoge(gin)Diplom in Tanzpädagogik der Fachrichtung Tanzpädagogik mit den Studiengängen BühnentanzpädagogikLaientanzpädagogik 8. Diplom in audiovisuellen Medien der Fachrichtung Audiovisuelle Medien Studiengänge audiovisuelle Medien (Fernsehen, Film, Mediengestaltung und -kunst, Computeranimation/Computergrafik).

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Die Ministerinfür Wissenschaft und Forschungdes Landes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.