Verordnung über die Bezeichnung der nach Abschluß eines Fachhochschulstudiengangs zu verleihenden Diplomgrade und die Zuordnung der Diplomgrade zu den Fachrichtungen und Studiengängen (Dipl.VO-FH)
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2000
(1) In Fachhochschulstudiengängen verleihen die Fachhochschulen gemäß § 1 FHG und die Universitäten - Gesamthochschulen - in Fachhochschulstudiengängen folgende Diplomgrade: 1. bei dem ersten berufsqualifizierenden Abschluß: Diplom-Ingenieur (Kurzform: Dipl.-Ing.) Diplom-Betriebswirt (Kurzform: Dipl.-Betriebsw.) Diplom-Informatiker (Kurzform: Dipl.-Inform.) Diplom-Sozialarbeiter (Kurzform: Dipl.-Soz.Arb.) Diplom-Sozialpädagoge (Kurzform: Dipl.-Soz.Päd.) Diplom-Heilpädagoge (Kurzform: Dipl.-Heilpäd.) Diplom-Designer (Kurzform: Dipl.-Des.) Diplom-Oecotrophologe (Kurzform: Dipl.-Oecotroph.) Diplom-Übersetzer (Kurzform: Dipl.-Übers.) Diplom-Dolmetscher (Kurzform: Dipl.-Dolm.) Diplom-Religionspädagoge (Kurzform: Dipl.-Rel.Päd.) Diplom-Bibliothekar (Kurzform: Dipl.-Bibl.) Diplom-Restaurator (Kurzform: Dipl.-Rest.) Diplom-Dokumentar (Dipl.-Dok.) 2. bei dem Abschluß eines Zusatz- oder Weiterbildungsstudiums: Diplom-Wirtschaftsingenieur (Kurzform: Dipl.-Wirt.Ing.) Diplom-Tropentechnologe (Kurzform: Dipl.-Tropentechn.) Diplom-Religionspädagoge (Kurzform: Dipl.-Rel.Päd.) (2) Der Diplomgrad wird mit dem Zusatz ,,Fachhochschule", abgekürzt ,,(FH)", verliehen.
(1) Die Diplomgrade nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 werden den Fachrichtungen und Studiengängen wie folgt zugeordnet: 1. Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Ingenieurwesen mit den Studiengängen ArchitekturInnenarchitekturLandespflegeBauingenieurwesenChemieingenieurwesenDruckereitechnikElektrotechnikTon- und BildtechnikHütten- und GießereitechnikLandbauLebensmitteltechnologieMaschinenbauProduktionstechnikSchiffstechnikVersorgungstechnikVerfahrenstechnikWerkstofftechnikPhysikalische TechnikFotoingenieurwesenTextil- und BekleidungstechnikVermessungswesenBergvermessungBergtechnikMaschinentechnik 2. Diplom-Betriebswirt der Fachrichtung Wirtschaft mit den Studiengängen WirtschaftVersicherungswesen 3. Diplom-Informatiker der Fachrichtung Informatik mit den Studiengängen Allgemeine InformatikTechnische InformatikWirtschafts-Informatik 4. Diplom-Sozialarbeiter der Fachrichtung Sozialwesen mit dem Studiengang Sozialarbeit 5. Diplom-Sozialpädagoge der Fachrichtung Sozialwesen mit dem Studiengang Sozialpädagogik 6. Diplom-Heilpädagoge der Fachrichtung Sozialwesen mit dem Studiengang Heilpädagogik 7. Diplom-Designer der Fachrichtung Design mit den Studiengängen ProduktdesignVisuelle KommunikationInnenarchitektur (Raumgestaltung)Architektur (Baugestaltung) 8. Diplom-Oecotrophologe der Fachrichtung Ernährung und Hauswirtschaft mit dem Studiengang Ernährung und Hauswirtschaft 9a. Diplom-Übersetzer der Fachrichtung Übersetzen und Dolmetschen mit dem Studiengang Übersetzen und Dolmetschen(Studienrichtung Übersetzen) 9b. Diplom-Dolmetscher der Fachrichtung Übersetzen und Dolmetschen mit dem Studiengang Übersetzen und Dolmetschen(Studienrichtung Dolmetschen) 10. Diplom-Religionspädagoge der Fachrichtung Religionspädagogik und kirchliche Bildungsarbeit mit dem Studiengang Praktische Theologie(Pastoraler Dienst/Religionspädagogik) 11a. Diplom-Bibliothekar der Fachrichtung Bibliotheks- und Dokumentationswesen mit den Studiengängen Öffentliches BibliothekswesenDienst an wissenschaftlichen Bibliotheken 11b. Diplom-DokumentarDer Fachrichtung Bibliotheks- und Dokumentationswesen mit dem Studiengang Dienst an Dokumentationseinrichtungen 12. Diplom-Restaurator der Fachrichtung Restaurierungskunde mit dem Studiengang Restaurierung und Konservierung von Kunst und Kulturgut (2) Die Diplomgrade nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 werden wie folgt zugeordnet: 1. Diplom-Wirtschaftsingenieurden Zusatzstudiengängen WirtschaftsingenieurwesenVersicherungsingenieurwesen (2) Die Diplomgrade nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 werden wie folgt zugeordnet: 1. Diplom-Wirtschaftsingenieurden Zusatzstudiengängen WirtschaftsingenieurwesenVersicherungsingenieurwesen dem Weiterbildungsstudiengang Wirtschaft für Ingenieure der Haustechnik 2. Diplom-Tropentechnologedem Zusatzstudiengang Technologie in den Tropen 3. Diplom-Religionspädagogeden Zusatzstudiengängen Religions- und GemeindepädagogikPraktische Theologie(Pastoraler Dienst/Religionspädagogik)
(1) Die Diplomurkunde enthält 1. die Bezeichnung der verleihenden Hochschule, 2. den Namen, den Geburtstag und den Geburtsort des Absolventen, 3. den Hinweis auf die erfolgreich bestandene Prüfung (Datum), 4. die Bezeichnung des verliehenen Diplomgrades, bei Männern in männlicher, bei Frauen in weiblicher Form, 5. den Ort und das Datum der Ausstellung sowie die Unterschrift des Rektors oder des Dekans und des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. (2) Nach näherer Maßgabe der Prüfungsordnung kann die Diplomurkunde zusätzliche Angaben zum Studiengang und zur Studienrichtung enthalten.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 1988 in Kraft. (2) Die bisherige Verordnung über die Bezeichnung der nach Abschluß eines Fachhochschulstudiums zu verleihenden Diplomgrade und die Zuordnung der Diplomgrade zu den Fachrichtungen und Studiengängen (Dipl.VO-FH) vom 8. Oktober 1980 (GV. NW. S. 884), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Oktober 1986 (GV. NW. S. 701), behält Geltung. a) für Abschlüsse, die vor dem 1. August 1988 erworben worden sind; b) für Absolventen, die am 1. August 1988 für einen Fachhochschulstudiengang eingeschrieben sind; sie erhalten bei Abschluß dieses Studiengangs den Diplomgrad in der bisherigen Form, sofern sie keinen Antrag auf Verleihung des Grades mit dem Zusatz nach § 1 Abs. 2 dieser Verordnung stellen. Entsprechendes gilt für Studenten, deren Studium am 1. August 1988 unterbrochen ist, sofern sie es zu einem späteren Zeitpunkt ohne Wechsel des Studiengangs wieder aufnehmen: Im übrigen tritt sie zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt außer Kraft. Der Ministerfür Wissenschaft und Forschungdes Landes Nordrhein-Westfalen Anke Brunn
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.