Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Bestimmung von Jugendrichtern zu Vollstreckungsleitern für Jugendstrafanstalten

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Es werden zu Vollstreckungsleitern bestimmt: der Jugendrichter des Amtsgerichts Geilenkirchen für die Justizvollzugsanstalt Heinsberg, der Jugendrichter des Amtsgerichts Herford für die Justizvollzugsanstalten Herford und Hövelhof, der Jugendrichter des Amtsgerichts Iserlohn für die Justizvollzugsanstalt Iserlohn, der Jugendrichter des Amtsgerichts Köln für die Justizvollzugsanstalt Köln, der Jugendrichter des Amtsgerichts Siegburg für die Justizvollzugsanstalt Siegburg.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. März 1978 in Kraft. Der Justizministerdes Landes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.