Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Bestimmung von Behörden zur Durchführung des § 10 des Soldatenversorgungsgesetzes

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

(1) Für die Erfassung der den Inhabern eines Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins nach § 10 Abs. 1 und 2 des Soldatenversorgungsgesetzes vorbehaltenen Stellen sind zuständig 1. der Präsident des Landtags, der Ministerpräsident, die Landesminister und der Präsident des Landesrechnungshofs je für ihren Geschäftsbereich und für die ihrer Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie des Landesverbandes Lippe, der Westdeutschen Landesbank Girozentrale und der Sparkassen, 2. die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der Landesverband Lippe, die Westdeutsche Landesbank Girozentrale und die Sparkassen je für ihren Bereich. (2) Vormerkstelle des Landes ist der Regierungspräsident in Köln.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die Landesregierungdes Landes Nordrhein-Westfalen

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.