Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Bestimmung von Behörden nach der Verordnung zur Ausführung des Durchführungsgesetzes zum Gesetz über einen Ausgleich für Folgen der Aufwertung der Deutschen Mark auf dem Gebiet der Landwirtschaft

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Für die Erteilung von Bescheinigungen über das Vorliegen der in § 7 Abs. 2 der Verordnung vom 5. Juni 1970 bezeichneten Voraussetzungen sind die unteren Forstbehörden zuständig.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft Die Landesregierungdes Landes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.