Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Bestimmung des mit Disziplinarbefugnissen ausgestatteten Dienstvorgesetzten der Beamten der Industrie- und Handelskammern

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Die in der Disziplinarordnung bezeichneten Befugnisse des Dienstvorgesetzten übt der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr gegenüber den Beamten der Industrie- und Handelskammern aus.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Ministerfür Wirtschaft, Mittelstand und Verkehrdes Landes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.